MA HSH beanstandet Verstoß gegen werberechtliche Regelungen bei Radio Hamburg und Oldie 95

Der Medienrat der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) hat in seiner Sitzung am 18.9.2013 einen Verstoß gegen das Werbetrennungs- und Kennzeichnungsgebot nach Paragraph 16 Absatz 1 Medienstaatsvertrag Hamburg / Schleswig-Holstein (MStV HSH) in Verbindung mit Paragraph 7 Absatz 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in den Programmen von Radio Hamburg und Oldie 95 festgestellt und förmlich beanstandet.
Zudem hat der Medienrat nach Paragraph 51 Abs. 1 Nr. 1 MStV HSH in Verbindung mit Paragraph 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 RStV Bußgelder in Höhe von 13.000 Euro (Radio Hamburg) bzw. 3.000 Euro (Oldie 95) festgesetzt. Die Bußgeldhöhen orientieren sich dabei auch an dem durch den Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteil.
Von Anfang Juli bis Ende August 2013 wurde in den Programmen von Radio Hamburg und Oldie 95 der Wetterbericht täglich von „Disneys Musical Tarzan“ gesponsert. Im Anschluss an den Wetterbericht gab es einen erneuten Hinweis auf das Musical ohne Sendungsbezug und mit absatzfördernden Aussagen. Diese Ausgestaltung ist als Werbung im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags einzuordnen, worauf die Veranstalter frühzeitig hingewiesen worden waren.
Nach Paragraph 7 Absatz 3 Satz 1 RStV muss Werbung als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Dies hat im Hörfunk durch eine eindeutige und für den Zuhörer wahrnehmbare Kennzeichnung zu erfolgen. In den vorliegenden Fällen fand diese Werbekennzeichnung nicht statt.
(nach einer Pressemitteilung der MA HSH)
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