MA HSH geht gegen Primetime vor

In seiner aktuellen Programmgestaltung ist das audiovisuelle Angebot Primetime nicht länger zulassungsfreier Mediendienst, sondern zulassungspflichtiger Rundfunk. Zu dieser Feststellung kam jetzt eine Prüfung des Angebots durch die MA HSH, die das Angebot über mehrere Sendetage aufgezeichnet und ausgewertet hat. Da Primetime nicht über die für ein Rundfunkprogramm erforderliche Zulassung verfügt, hat die MA HSH die Veranstalterin von Primetime, die Firma b2c.tv GmbH & Co. KG, aufgefordert, unterhaltende und beratende Live-Programminhalte bei Primetime umgehend einzustellen.

Sollte die Veranstalterin dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird die MA HSH die für Primetime erteilte Unbedenklichkeitsbestätigung aufheben und ein Verfahren nach § 20 Abs. 2 RStV einleiten, um die nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags erforderliche einvernehmliche Feststellung der Landesmedienanstalten, dass es sich bei Primetime um Rundfunk handelt, herbeizuführen. Der Anbieter müsste dann nach Bekanntgabe der entsprechenden Feststellung nach seiner Wahl entweder unverzüglich einen Zulassungsantrag stellen oder innerhalb von drei Monaten Primetime so anbieten, dass das Angebot nicht mehr dem Rundfunk zuzuordnen ist.

(nach einer Pressemitteilung der MA HSH)

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