ULR erteilt PRIMETIME rundfunkrechtliche Unbedenklichkeitsbestätigung
Bei dem über ASTRA digital verbreiteten audiovisuellen Angebot PRIMETIME handelt es sich um einen zulassungsfreien Mediendienst und nicht um zulassungspflichtigen Rundfunk. Zu dieser Einschätzung kam der ULR-Medienrat auf seiner jüngsten Sitzung und erteilte PRIMETIME die beantragte rundfunkrechtliche Unbedenklichkeitsbestätigung. Einem Teleshoppingangebot vergleichbar, vermittelt PRIMETIME die Möglichkeit zu telefonischen Beratungsgesprächen, wobei sich die Beraterinnen und Berater ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Bereich der Astrologie bedienen, so etwa des Kartenlegens oder des Erstellens persönlicher Horoskope. PRIMETIME wurde ursprünglich analog über ASTRA verbreitet und teilte sich einen Kanal mit dem KINDERKANAL. Mittlerweile wird auf dieser Frequenz das Fernsehprogramm FRESH4YOU ausgestrahlt, das über eine österreichische Zulassung verfügt.
Der Entscheidung voran gegangen war ein langwieriges Prüfverfahren, in dessen Verlauf das Angebot nach Beratung durch die ULR erheblich modifiziert wurde, um den rechtlichen Anforderungen an einen Mediendienst zu genügen. Bereits im September 2005 hatte die Veranstalterin von PRIMETIME, die Firma b2c.tv GmbH & Co. KG (B2C), bei der ULR einen Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbestätigung gestellt. Wegen der angebotenen individuellen Liveberatungen in Lebensfragen wie Liebe, Partnerschaft, Beruf und Familie war PRIMETIME zum damaligen Zeitpunkt jedoch als meinungsbildungsrelevant und damit als zulassungspflichtiger Rundfunk zu qualifizieren. Deshalb forderte die ULR B2C im November 2005 auf, entweder innerhalb von sechs Monaten einen Zulassungsantrag zu stellen oder das Angebot so zu verändern, dass es nicht mehr als Rundfunk einzustufen ist. Daraufhin nahm B2C nach Beratung durch die ULR die ursprünglich angebotenen Liveberatungen aus dem Programm und passte das Angebot auch optisch an Teleshoppingsendungen an, die regelmäßig ebenfalls als Mediendienst eingestuft werden. In dieser neuen Programmgestaltung ist PRIMETIME kein zulassungspflichtiger Rundfunk mehr, so dass die beantragte medienrechtliche Unbedenklichkeitsbestätigung nunmehr erteilt werden konnte.
Der Direktor der ULR, Gernot Schumann, nahm die Entscheidung des Medienrats zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfung der ULR ausschließlich auf die Rechtsfrage beschränkt habe, ob das Angebot als Rundfunk oder Mediendienst einzustufen ist. Nachdem das Angebot als Mediendienst zu qualifizieren gewesen sei, hätten sich weitergehende Prüfungen verboten. Entgegen anderslautender Presseberichte in der Vergangenheit habe die ULR auch zu keinem Zeitpunkt eine vorläufige Unbedenklichkeitsbestätigung oder gar eine Rundfunkzulassung unter Vorbehalt ausgestellt. Derartige Bescheinigungen seien rechtlich überhaupt nicht vorgesehen.
(nach einer Pressemitteilung der ULR)