DLM veröffentlicht aktualisiertes Positionspapier zur Revision der EG-Fernsehrichtlinie
Die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) hat jetzt ihr aktualisiertes Positionspapier in Lang- und Kurzfassung zum Vorschlag der EU-Kommission zur Revision der EG-Fernsehrichtlinie veröffentlicht. Die Dokumente sind auf den Internetseiten der ALM/DLM (www.alm.de) und der Unabhängigen Landesanstalt für Rundfunk und neue Medien (www.ulr.de) verfügbar.
In ihrem Positionspapier nimmt die DLM u.a. insbesondere zu dem von der Kommission vorgeschlagenen Anwendungsbereich der neuen Richtlinie Stellung. Die DLM ist der Auffassung, dass gleiche audiovisuelle Inhalte, unabhängig von der Übertragungstechnik und der Art der Verfügbarmachung, gleichen rechtlichen Regeln unterliegen müssen. Sie kritisiert, dass der Kommissionsvorschlag dieses Konzept nicht konsequent umsetzt. Nach Auffassung der DLM müssten bestimmte Angebotstypen, die für die demokratische oder gesellschaftliche Meinungsbildung von besonderer Bedeutung sind, der strengeren Regulierung für Fernsehdienste unterworfen werden, egal ob es sich dabei um ein Angebot handelt, das wie klassisches Fernsehen (linearer Dienst) oder auf Abruf (nichtlinearer Dienst) ins Haus kommt. Beispielhaft nennt die DLM Nachrichtensendungen, Sendungen zum aktuellen Zeitgeschehen, Kindersendungen, Spiel- und Fernsehfilme.
Den Kommissionsvorschlag, entgeltliche Produktplatzierung in Fernsehen und in Onlineangeboten zuzulassen, lehnt die DLM weiterhin ab. Für den Fall, dass nach dem Willen der Mehrheit der Mitgliedstaaten doch eine Regelung zur Produktplatzierung Eingang in die neue Richtlinie finden sollte, will die DLM diese Werbeform nur ausnahmsweise für Kino- und Fernsehfilme erlaubt wissen. Aber auch dann sollten platzierte Produkte und Dienstleistungen keine unverhältnismäßige Präsenz in den audiovisuellen Werken haben. Die sog. Themenplatzierung soll auch in Kino- und Fernsehfilmen verboten bleiben. Produktplatzierungen müssten zudem für Zuschauer und Nutzer nachhaltig transparent gemacht werden, etwa durch ein alle 20 Minuten einzublendendes Laufband sowie Informationen über platzierte Produkte und Dienstleistungen sowie die platzierenden Unternehmen in Vor- und Abspann sowie im Videotext.
Ein weiterer Schwerpunkt der Stellungnahme ist die Verbesserung des Jugendschutzes. So fordert die DLM eine Klarstellung in der Richtlinie, dass Sendungen, die Pornografie oder grundlose Gewalt enthalten, Minderjährige immer ernsthaft in ihrer Entwicklung beeinträchtigen können. Ferner spricht sich die DLM dafür aus, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die sich derzeit aus der E-Commerce-Richtlinie ergebende Möglichkeit haben, durch Sperr- oder Untersagungsverfügungen die (Weiter-) Verbreitung von Onlineinhalten aus Mitgliedstaaten der EU zu verhindern, die gegen nationale Bestimmungen des Jugendschutzes, zur Verhinderung von Hassinhalten oder zum Schutz der Menschenwürde verstoßen.
Darüber hinaus bezieht die DLM Position zu den Kommissionsvorschlägen zur Einschränkung des Rechts auf freien Empfang und des Weiterverbreitungsgebots von Sendungen und Onlineangeboten aus anderen EU-Mitgliedstaaten, zur Ko-Regulierung, zum Kurzberichterstattungsrecht, zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation, zur Förderung von unabhängigen Produzenten und Spartenkanälen sowie zur Unabhängigkeit und Zusammenarbeit von Regulierungsbehörden.
(nach einer Pressemitteilung der ULR)