Neue Handhabung der Rechteverwertung von MSH-geförderten Produktionen

Die MSH – Gesellschaft zur Förderung audiovisueller Werke in Schleswig-Holstein mbH hat Ende Juli mit ihrem Gesellschafter NDR eine Vereinbarung getroffen, die die Rechteverwertung MSH-geförderter Projekte durch den NDR neu regelt. Die neue Handhabung stärkt die Position der Produzenten gegenüber dem NDR. Vergleichbare Handhabungen praktizieren in der Bundesrepublik bisher nur die Bayrische Filmförderung (FFF) und der Bayrische Rundfunk.

Die neue Handhabung unterscheidet zwischen zwei Arten von Film-, Fernseh- bzw. Hörfunkproduktionen, denen ohne unmittelbare Eigenbeteiligung des NDR und jenen mit unmittelbarer Eigenbeteiligung. Bei ersteren ergibt sich für den NDR ein Recht zur (einmaligen) Erstausstrahlung im NDR oder anderen Dritten Programmen der ARD bzw. im Ersten Programm bereits aus dem Landesrundfunkgesetz.

Bei Produktionen mit unmittelbarer Eigenbeteiligung des NDR unterscheidet die neue Handhabung wiederum zwei Kategorien: Produktionen mit 45 oder mehr Prozent Eigenbeteiligung des NDR und solche mit weniger. Bei beiden fallen die ausschließlichen Rechte (Sendelizenz) dem NDR zu, einschließlich Verwertung in Beteiligungsprogrammen wie z.B. Phoenix oder dem digitalen ARD-Bouquet sowie im Netz (z.B. Videostreaming). Bei den Produktionen mit 45 oder mehr Prozent NDR-Eigenbeteiligung erstreckt sich die Lizenz auf einen Zeitraum von 7 Jahren, bei den anderen verringert sich dieser auf 2 Jahre.

Der NDR erhält ferner die Option, spätestens bis 6 Monate vor Ablauf der Lizenz weitere Rechte zu erwerben, muss dafür aber ein „angemessenes“ (u.a. gemessen an den Herstellungskosten) Lizenzentgelt bezahlen.

Nach Einschätzung der MSH stellt die neue Regelung einen großen Fortschritt für die Produzenten dar, schafft Planungssicherheit und eine gesicherte Grundlage für Verhandlungen zwischen Produzent und Sender und wird so das Koproduktionsgeschäft zwischen NDR und freien Produzenten beleben und damit Filmproduktionen in Schleswig-Holstein attraktiver machen, soweit es sich um von der MSH geförderte Projekte handelt. (jm)

Die Handhabung im Originaltext:

Handhabung des anteiligen Rechteerwerbs des NDR an durch die MSH geförderten Film-, Fernseh- und Hörfunkproduktionen

1. Film-, Fernseh- und Hörfunkproduktionen ohne unmittelbare Eigenbeteiligung des NDR neben den gewährten Fördermitteln

Dem NDR wird gemäß § 73 Absatz 2 Ziffer 1 Landesrundfunkgesetz Schleswig-Holstein ein einmaliges Senderecht an geförderten Film-, Fernseh- oder Hörfunkproduktionen eingeräumt. Dieses Senderecht ist dasjenige der Erstausstrahlung (dieses Senderecht umfasst bei Film-/Fernsehproduktionen entweder eine Ausstrahlung in allen Dritten Fernsehprogrammen oder im Ersten Programm der ARD – bei Hörfunkproduktionen beinhaltet dieses Senderecht eine bundesweite Verbreitung im Rahmen der Hörfunkprogramme der ARD-Landesrundfunkanstalten).

2. Film- und Fernsehproduktionen mit unmittelbarer Eigenbeteiligung des NDR

2.1. Zusätzlich zu dem einmaligen Senderecht nach 1 überträgt der Produzent dem NDR bei einem unmittelbaren Eigenbeteiligungsanteil von 45% und mehr an den Gesamtherstellungskosten nach redaktioneller und technischer Abnahme des Sendebandes durch den NDR, bei Kinoproduktionen nach Ablauf der Kinosperrfrist, ab Erstausstrahlung die ausschließlichen Rechte zur Femsehauswertung (Sendelizenz) für Deutschland sowie für die Fernsehbeteiligungsprogramme der ARD (gegenwärtig Kinderkanal, Phoenix, das digitale ARD-Bouquet) für die Dauer von maximal 7 Jahren. Sollte eine Beteiligung von ARTE in die Grundfinanzierung eingeflossen sein, erhält der NDR zusätzlich für den Zeitraum nach Satz 1 das Senderecht für ARTE (Deutschland und Frankreich) sowie das Recht, von der Produktion eine französische Sprachfassung herzustellen.

Mit eingeschlossen in die Rechte-Übertragung ist das Recht, uneingeschränkt die Produktion zur Programmankündigung in Ausschnitten und als Trailer und/oder zeitgleich zur Sendung (Videostreaming) in voller Länge in Onlinediensten (zum Beispiel Internet) zu präsentieren sowie Ausschnitte aus der geförderten Produktion als Begleitinformation zur Sendung ins Netz zu stellen.

Die Pay-TV-Rechte für die Bundesrepublik Deutschland stehen dem Produzenten und dem NDR gemeinsam zu. Alle sonstigen Verwertungsrechte verbleiben bei dem Produzenten. Beteiligt sich der NDR mit weniger als 45% unmittelbaren Eigenmitteln, verringert sich die Dauer der Nutzungsrechteeinräumung bis auf mindestens 2 Jahre.

2.2. Zusätzlich räumt der Produzent dem NDR eine Erstoption, auszuüben bis 6 Monate vor Ablauf des Nutzungszeitraums nach 2.1., für den Erwerb weiterer Senderechte ein. Dabei ist ein Lizenzentgeltzu vereinbaren, das das Genre der Film- oder Fernsehproduktion, die Herstellungskosten und deren Belegung durch Förder- und Eigenmittel angemessen berücksichtigt.

30.07.2003

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