Die Umsetzung der Informations-Richtlinie der EU

Noch bevor das neue Urhebervertragsrecht in Kraft getreten war, hat das Bundesministerium der Justiz im März 2002 einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem die so genannte “Informations-Richtlinie” der EU in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Mittlerweile liegt der Entwurf der Bundesregierung vom 31.7.2002 sowie die Stellungnahme des Bundesrats vom 27.9.2002 vor.

a) Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Eine der wesentlichen Änderungen ist die Aufnahme des “Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung” (§ 19a UrhG), mit dem klar gestellt wird, dass das Zurverfügungstellen auf Abruf (z.B. video-on-demand, audio-on-demand) ein eigenständiges Verwertungsrecht darstellt. In der Praxis werden in Verträgen mit Verwertern jedoch weiterhin die Nutzungsrechte vermischt. In vielen Verträgen mit Sendeunternehmen tauchen immer noch die Nutzungen “live streaming” und “video-on-demand” nebeneinander auf, nach Vorstellung vieler Sender gehört “video-on-demand” zum Senderecht. Dies kann beim “live streaming” als ein dem Senden ähnlicher Vorgang durchaus bejaht werden, da der “Sender” bestimmt, wann ein Film betrachtet werden kann. “Video-on-demand” stellt im Gegensatz dazu jedoch eine eigenständige Nutzungsart dar, da der Zuschauer entscheidet, wann er den Film sehen kann.

b) Privatkopie

Schwierig sind die neuen Regelungen zur Privatkopie. Die Richtlinie verlangt von den Mitgliedsstaaten einen “angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen”. Dies bedeutet im Klartext, dass das Umgehen oder Knacken eines Kopierschutzes verboten wird. Im Ergebnis heißt das, dass die Privatkopie zwar grundsätzlich zulässig bleibt, nur ist die Herstellung einer Privatkopie bei Vorliegen eines Kopierschutzes legal nicht möglich.

Um die Verwirrung zu steigern, wird aber die Strafbarkeit für die Umgehung oder Beseitigung eines Kopierschutzes bei einer Privatkopie ausgeschlossen. Neben einer strafrechtlichen Verfolgung bleibt jedoch die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche wie Unterlassung oder Schadensersatz gegen den “Privat-Kopierer” bestehen.

Die Regelungen zur Privatkopie und zu Missbrauchsmöglichkeiten sind daher auch ein Kritikpunkt in der Stellungsnahme des Bundesrates. Die weitere Entwicklung zur Privatkopie bleibt abzuwarten.

Insgesamt wird der Gesetzentwurf nebst Stellungnahmen seitens des Bundesrates und der beteiligten Urheber- und Verwerterverbände noch viele Diskussionen nach sich ziehen. Nach der EU-Richtlinie soll die Umsetzung aber bis zum 22.12.2002 erfolgt sein.

Das neue Urhebervertragsrecht

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