AG Spielfilm vereinbart mit ARD und ZDF Rechterückfallfrist von 5 Jahren

Mit sofortiger Wirkung gilt bei Film-/Fernseh-Koproduktionen, die dem Rahmenabkommen mit der FFA angerechnet werden, für die Erstlizenzphase eine Rechterückfallfrist von 5 Jahren und für die zweite Nutzungsphase eine Frist von 3 Jahren.

Nach längerer Verhandlungszeit zwischen der AG Spielfilm und ARD und ZDF, die im Januar 2000 begonnen hat, haben ARD und ZDF jetzt einer Verkürzung der Erstlizenz von 7 auf 5 und einer weiteren Verkürzung der Zweitlizenz von 5 auf 3 Jahre zugestimmt. Damit ist die AG Spielfilm ihrem Ziel, für die Produzenten einen rentablen Zweitverwertungsmarkt zu etablieren, ein Stück näher gekommen. Die AG Spielfilm hält gegenwärtig eine Rechterückfallfrist von 5 Jahren bei gleichzeitiger Beibehaltung des Gesamtvolumens für Film-/Fernseh-Koproduktionen und der Finanzierungsbeiträge für die einzelnen Koproduktionen für angemessen und hält Forderungen nach weiteren Verkürzungen für falsch. Dies würde nur einigen wenigen Produzenten nützen, sich für die Mehrheit der Produzenten aber negativ auswirken.

Die neue Vereinbarung modifiziert die bisher geltenden Rahmenbedingungen wie folgt:

Nutzungsphase / Anzahl von Nutzungen:

Die Frist von 5 Jahren gilt künftig mit und ohne einen Finanzierungsbeitrag von ARTE. ARD/ZDF erhalten – wie bisher – eine Option für eine zweite Nutzungsphase, die jetzt 3 statt 5 Jahre beträgt. Während beider Nutzungsphasen steht den Sendern das Recht zu beliebig häufigen Ausstrahlungen im Rahmen aller von ihnen veranstalteten und mitveranstalteten Programme zu.

Bei Ausübung der Option gilt künftig ein nutzungsabhängiges Modell, d.h.: Mit Wahrnehmung der Option sind unmittelbar zur Zahlung fällig:

  • 10% des ursprünglichen Koproduktionskostenanteils des Senders (einmalige Optionsvergütung) sowie
  • 5% des ursprünglichen Koproduktionskostenanteil (Vergütung für die erste Nutzung innerhalb dieser zweiten Nutzungsphase), also insgesamt 15%.

Danach werden folgende Vergütungen jeweils nach erfolgter Ausstrahlung fällig:

  • 10% für die zweite Ausstrahlung und
  • 15% für jede weitere Ausstrahlung.

Die vorgenannten Vergütungssätze gelten für Ausstrahlungen in den Hauptprogrammen von ARD und ZDF. Für weitere Ausstrahlungen in den übrigen Programmen (Dritte Programme der ARD, 3SAT, Kinderkanal und Phoenix) gelten reduzierte Vergütungssätze.

Nach Ablauf der zweiten Nutzungsphase erhält der koproduzierende Sender ein first right of proposal, zu dem er sich unverzüglich äußern muss.

ARTE-Rechte:

In Bezug auf die Übertragung der ARTE-Rechte an ARD/ZDF gilt – wie bisher – die 50%ige Erlösbeteiligung des Produzenten, d.h: Für den Fall, dass die deutschen ARTE-Rechte – auch zu einem späteren Zeitpunkt als dem Vertragsschluss – an ARD/ZDF übertragen werden, erhält der Produzent 50% der von ARTE geleisteten Programmpauschale unter Berücksichtigung der auch bisher vereinbarten Vorabzugskosten.

Pay-TV-Rechte / Pay-TV-Nutzungen:

Die AG Spielfilm vertritt nach wie vor die Meinung, dass Pay-TV-Rechte eigenständige Nutzungsrechte i.S. des Urheberrechts sind und allein den Produzenten gehören. Die Sender verneinen das. Dennoch wurde vereinbart, dass die Pay-TV-Rechte beim Produzenten verbleiben, allerdings unterliegen sie bestimmten Verfügungsbeschränkungen vor und während der Nutzungsphasen des koproduzierenden Senders. Pay-TV-Nutzung vor Erst-Ausstrahlung im Free-TV ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Grundsätzlich bedarf die Verfügung über die Pay-TV-Rechte der vorherigen Abstimmung mit und Zustimmung durch ARD/ZDF. In bestimmten Fällen sind ARD/ZDF nach Rückführung sämtlicher Verbindlichkeiten des Produzenten an den Erlösen aus der Pay-TV-Verwertung zu beteiligen.

Online-Rechte zur Programmankündigung / weitere Online- sowie Video-on-demand-Nutzungen:

Unstreitig liegen die online-Rechte originär zunächst beim Produzenten. Zur Programmankündigung haben ARD/ZDF das Recht, Koproduktionen in den Online-Diensten von ARD/ZDF im üblichen Rahmen von bis zu drei Minuten zu nutzen.

Über weitere Online-Nutzungen von künftigen Koproduktionen werden sich ARD/ZDF und die AG Spielfilm zu einem späteren Zeitpunkt verständigen.
Bis zu einer abschließenden Vereinbarung gilt für alle innerhalb des 1. bis zum 7. Rahmenabkommen mit der FFA geschlossenen bzw. noch zu schließenden Koproduktionsverträge folgende Verfügungsbeschränkung: Internet-Nutzungen all dieser Filme durch den Produzenten bedürfen während der Nutzungsphasen von ARD/ZDF der Abstimmung und des Einvernehmens mit dem koproduzierenden Sender.

Spartenprogramme:

Die Nutzung von Koproduktionen ist derzeit auch in digital verbreiteten Spartenprogrammen von ARD/ZDF – wie bisher – unbehindert möglich. Eine besondere Vereinbarung zwischen ARD/ZDF und der AG Spielfilm wird dann getroffen, wenn ARD/ZDF Spartenprogramme i.S. einer near-video-on-demand-Nutzung als Pay-TV betreiben würden.

Sendelizenz:

Die Sendelizenz beträgt mindestens 200.000 EUR (höchstens jedoch 50% des Koproduktionskostenanteils).

(nach einer Pressemitteilung der AG Spielfilm)

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